Gemäß Art 19 MAR sind die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die gesetzlich definierten "Personen mit Führungsaufgaben", also Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen bei der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") ermächtigt sind, verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sowie der Gesellschaft den Erwerb und die Veräußerung von Aktien unserer Gesellschaft oder darauf bezogener Rechte innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Die gleiche Pflicht besteht für
Die Pflicht besteht, wenn die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben oder der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 20.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht.
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