Corporate Governance.

Stimmrechtsmitteilungen nach § 40 WpHG.

Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte aus Aktien i.S.v. §§ 33 ff. WpHG an einem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, oder diese Schwellen (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %) als Inhaber von Instrumenten i.S.v. § 38 WpHG oder im Falle der Zusammenrechnung gemäß § 39 WpHG erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies gemäß §§ 33 ff. WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen.

Kommende Events

 

12.11.2025: 2. Quartal 2025/2026

05.02.2026: 3. Quartal 2025/2026

10.06.2026: Bilanzzahlen 2025/2026

Stimmrechtsmitteilungen


Durch die Änderung der Stimm­rechts­mitteilungs­verordnung sind ab dem 01.07.2020 Stimm­rechts­mittelungen nur noch in elektronischer Form an den Emittenten zu übermitteln.

Nutzen Sie hierfür bitte unsere E-Mail-Adresse:
votingrights@heidelberg.com

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