Corporate Governance.

Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1 WpHG.

Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte aus Aktien i.S.v. §§ 33 ff. WpHG an einem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, oder diese Schwellen (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %) als Inhaber von Instrumenten i.S.v. § 38 WpHG oder im Falle der Zusammenrechnung gemäß § 39 WpHG erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies gemäß §§ 33 ff. WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Nehmen Sie Kontakt auf.

*Diese Felder sind erforderlich.