Corporate Governance.

Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1 WpHG.

Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte aus Aktien i.S.v. §§ 33 ff. WpHG an einem Emittenten erreicht, überschreitet oder unterschreitet, oder diese Schwellen (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %) als Inhaber von Instrumenten i.S.v. § 38 WpHG oder im Falle der Zusammenrechnung gemäß § 39 WpHG erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies gemäß §§ 33 ff. WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen.

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