Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Market Abuse Regulation) (EU) Nr. 596/2014.

Gemäß Art 19 MAR sind die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die gesetzlich definierten "Personen mit Führungsaufgaben", also Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen bei der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") ermächtigt sind, verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sowie der Gesellschaft den Erwerb und die Veräußerung von Aktien unserer Gesellschaft oder darauf bezogener Rechte innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen. Die gleiche Pflicht besteht für

  • die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte ersten Grades (z.B. Eltern und Kinder)
  • Verwandte, die mit den oben genannten Personen zum Zeitpunkt des Abschlusses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben
  • juristische Personen, bei welchen vorgenannte Personen Leitungsaufgaben wahrnehmen
  • juristische Personen, die von Personen mit Führungsaufgaben kontrolliert werden, die zu Gunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliches Interesse weitgehend einer solchen Person entsprechen.

Die Pflicht besteht, wenn die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben oder der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von 20.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht.

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