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Erklärung zur Unternehmensführung nach
§ 289 a HGB

Nach dem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 28.05.2009 (BilMoG) neu eingeführten § 289a HGB müssen börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensführung entweder in ihren Lagebericht aufnehmen oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich machen. Die Erklärung zur Unternehmensführung muss die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG wiedergeben, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen enthalten.

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Global, lokal, nah
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An 250 Standorten in 170 Ländern verfügt das Unter-nehmen mit 7.500 Vertriebs-mitarbeitern, davon 4.500 Servicetechniker, über das umfangreichste Vertriebs- und Servicenetz in der Branche. Heidelberg generiert seinen Umsatz zu 85 Prozent durch eigene Vertriebsgesellschaften und erzielt rund 87 Prozent seines Umsatzes im Ausland.

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