Erklärung zur Unternehmensführung nach
§ 289 a HGB
Nach dem durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 28.05.2009
(BilMoG) neu eingeführten § 289a HGB müssen
börsennotierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zur
Unternehmensführung entweder in ihren Lagebericht aufnehmen
oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich
zugänglich machen. Die Erklärung zur
Unternehmensführung muss die Entsprechenserklärung
gemäß § 161 AktG wiedergeben, relevante Angaben zu
Unternehmensführungspraktiken und eine Beschreibung der
Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der
Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen
enthalten.
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Global, lokal, nah
An 250 Standorten in 170 Ländern verfügt das Unter-nehmen
mit 7.500 Vertriebs-mitarbeitern, davon 4.500 Servicetechniker,
über das umfangreichste Vertriebs- und Servicenetz in der
Branche. Heidelberg generiert seinen Umsatz zu 85 Prozent durch
eigene Vertriebsgesellschaften und erzielt rund 87 Prozent seines
Umsatzes im Ausland.