Bei den aufgeführten Werten handelt es sich um
Geräuschemissionswerte.
Die
Geräuschemission bezeichnet die Luftschallabstrahlung
einer Maschine. Die Geräuschemission wird - im Gegensatz zur
Geräuschimmission - bei genormten Aufstell- und
Betriebsbedingungen und ohne Schalleinflüsse von anderen
Quellen sowie ohne Reflexionsschall ermittelt. Die
Geräuschemission ist also ein quelleneigenes Merkmal.
Kenngrößen der Geräuschemission sind folgende Werte:
-
Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz
-
Schallleistungspegel
Was ist der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz?
Der Emissions-Schalldruckpegel am Arbeitsplatz sagt aus,
wie laut es an dem der Maschine direkt zugeordneten Arbeitsplatz
wäre, wenn nur der Lärm dieser einen Maschine ohne
weitere Hintergrundgeräusche oder Reflexionsschall von
Wänden und Decke dort einwirken würde. Man braucht diesen
Emissionswert, weil mit dem Schallleistungspegel allein nicht
beurteilt werden kann, wie laut es an dem Arbeitsplatz direkt wird.
Was ist der Schallleistungspegel?
Der Schallleistungspegel gibt an, wie viel Lärm
insgesamt (in alle Richtungen) abgestrahlt wird. Der
Schallleistungspegel eignet sich zur vergleichenden Beurteilung
mehrerer Maschinen, aber nicht für die Ableitung von
Arbeitsschutz-Maßnahmen, wie zum Beispiel die Auswahl,
Bereitstellung und Verwendung von geeignetem persönlichem
Gehörschutz.
Der Schallleistungspegel muss nur angegeben werden, wenn der
Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB (A)
überschreitet.
Geräuschimmissionswerte können ausschließlich
nur betreiberseitig und entsprechend der Aufstellung des Produktes
bestimmt werden. Diese Werte hängen bspw. ab von:
- der Maschinenkonfiguration,
- der Produktionsgeschwindigkeit,
- der Falzart (bei Weiterverarbeitungs-Maschinen),
- dem Papier,
- den betreiberseitigen baulichen Gegebenheiten,
- und anderen zusätzlichen Lärmquellen vor Ort.
Deshalb weichen in der Praxis die betreiberseitig relevanten
Immissionswerte von den herstellerseitig genannten Emissionswerten
ab. Eventuell durch den Betreiber zu veranlassende
Lärmschutzmaßnahmen richten sich nach den
einschlägigen, lokalen Gesetzen, Richtlinien und nach den
Immissionswerten vor Ort.
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