Gemäß § 15a WpHG sind die Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates sowie die gesetzlich definierten
"Personen mit Führungsaufgaben", also Personen, die
regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu
wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen bei der Heidelberger
Druckmaschinen Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft")
ermächtigt sind, verpflichtet, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen sowie der Gesellschaft den Erwerb und die
Veräußerung von Aktien unserer Gesellschaft oder darauf
bezogener Rechte innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die
gleiche Pflicht besteht für
- die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte
ersten Grades (z.B. Eltern und Kinder)
- Verwandte, die mit den oben genannten Personen zum Zeitpunkt
des Abschlusses des meldepflichtigen Geschäfts seit
mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben
- juristische Personen, bei welchen vorgenannte Personen
Leitungsaufgaben wahrnehmen
- juristische Personen, die von Personen mit
Führungsaufgaben kontrolliert werden, die zu Gunsten einer
solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliches
Interesse weitgehend einer solchen Person entsprechen.
Die Pflicht besteht, wenn die Gesamtsumme der Geschäfte
einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in
einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt einen Betrag von
5.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht.
Diese Mitteilungen sind von der Gesellschaft zu
veröffentlichen.
Folgende Mitteilungen liegen vor: